Beim Stadtbummel das Cabriolet mit offenem Verdeck abstellen? Das kann teuer werden, warnt die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) im Internet. Für Diebstähle komme die Teilkaskoversicherung nämlich nur dann in vollem Umfang auf, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Wann dies der Fall sei, darüber sei die Rechtsprechung nicht einig, berichtet die FAZ. Wer ein Cabrio tagsüber an einem belebten Platz eine Stunde lang mit offenem Verdeck stehen lasse, brauche sich keine Sorgen zu machen, wenn es geklaut werde. Werde es nachts mit offenem Verdeck geklaut, habe der Fahrer hingegen grob fahrlässig gehandelt - auch wenn die Straße noch so belebt sei, heißt es in dem Artikel.
Erleichterung verspricht das neue Versicherungsvertragsgesetz, das seit diesem Jahr für Neuverträge gilt. Es entlässt die Versicherungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht völlig aus der Verantwortung. Die Kosten werden vielmehr je nach Lage des Falles zwischen Geschädigtem und Versicherung geteilt. Ab 2009 soll diese Regelung auch für bestehende Verträge gelten.
Auch ein geschlossenes Verdeck bewahrt den Cabriofahrer nicht vor Ärger. Wird ein Verdeck von Außen beschädigt, dann zahlt die Teilkaskoversicherung nur dann, wenn ein Diebstahlsversuch vorliegt. Ansonsten fällt das aufgeschlitzte Verdeck unter Vandalismus, und die Reparatur übernimmt der Besitzer allein.
Der ADAC empfiehlt dennoch: bei jedem Halt mit dem Cabrio, das Verdeck zu schließen, die Wegfahrsperre und das Lenkradschloss zu aktivieren.